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Unsere Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Akatuki Eckernförde e.V. Er hat seinen Sitz in Eckernförde eingetragen. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in regionalen bzw. Fachsportverbänden im "Deutschen Sportbund e.V." an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Budosports. Er wird insbesondere verwirklicht durch - Abhalten von geordneten Sportübungen, - Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen, - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, - Durchführung von Selbstverteidigungskursen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Gliederung Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden. § 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: - ordentlichen Mitgliedern - fördernden Mitgliedern - Ehrenmitgliedern § 5 Erwerb der Mitgliedschaft Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist vierteljährig möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende erfolgen. Der Austritt wird schriftlich bestätigt. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen: - erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, - eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder - groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach der Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Quartalsbeitrag im Rückstand ist. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtsnahme verpflichtet. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 8 Organe Die Organe des Vereins sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung § 9 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: - dem ersten Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden und - dem Kassenwart Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen oder einen Wart zu berufen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: - der erste Vorsitzende - der stellvertretende Vorsitzende und - der Kassenwart Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden. § 10 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. § 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, - Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, - Entlastung und Wahl des Vorstandes, - Wahl der Kassenprüfer, - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit, - Genehmigung des Haushaltsplanes, - Satzungsänderungen, - Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, - Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung, - Beschlussfassung über Anträge, - Auflösung des Vereins. § 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an alle Vereinsmitglieder oder durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der Tagespresse "Kieler Nachrichten" und "Eckernförder Zeitung". Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt zusätzlich ein Aushang in der Sporthalle. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften mitgeteilt werden. § 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfol- gen nur, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. Anträge können auch noch innerhalb der Versammlung gestellt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder dem zustimmt. § 14 Stimmrecht und Wählrecht Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder ab 14 Jahren. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Kinder werden durch ihre Erziehungsberechtigten vertreten. Pro Kind darf höchstens eine Stimme abgegeben werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme des Jugendwartes, der mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben muss. § 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern Personen, die sich um den Budosport besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. § 16 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt 1998 einen Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr und einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Danach wird jeweils ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder. § 17 Ordnungen Zur Durchführung der Satzung erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. § 18 Auflösung des Vereins (siehe Änderung vom 15.07.98) Die Auflösung des Vereins wird durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Wahl. Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen ist dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke im Rahmen dessen Satzung und Ordnungen zu übereignen. § 20 Datenverarbeitung Die von den Mitgliedern bereitgestellten Daten werden ausschließlich zu vereinsinternen Zwecken in einem EDV-Verfahren gespeichert. Jedes Mitglied kann Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. § 21 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung am 10.06.1998 beschlossen worden. Änderung vom 15.07.98 1. § 18 wird § 19 2. Es wird folgender Wortlaut als § 18 ergänzt: Protokollierung von Beschlüssen: Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben. |